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Ein Paar schwarze Brille mit klaren Gläsern liegt auf einem Dokument, möglicherweise einem Vertrag. Das Dokument ist leicht verschwommen und hat etwas darauf geschriebenen Text.

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Die vorschulische und institutionelle Bildung und Betreuung von Kindern ist in Vorarlberg im Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (KBBG) geregelt. Ziele dieses Gesetzes sind die Begleitung und Förderung der Kinder sowie die Unterstützung der Familien bei ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Für alle Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt haben die Gemeinden seit Herbst 2023 einen Versorgungsauftrag. Das bedeutet, dass den Kindern bei entsprechendem Betreuungsbedarf von Montag bis Freitag von 07:30 bis 17:30 Uhr ein Betreuungsplatz in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (KBBE) der Wohnsitz- oder einer Nachbargemeinde zur Verfügung gestellt werden muss (KBBG § 6, Abs. 3).

Für Volksschulkinder besteht ein Versorgungsauftrag an Schultagen von 08:00 bis 16:00 Uhr, jedoch nicht an schulfreien Tagen und in den Schulferien.

Für die zweijährigen Kinder besteht ab Herbst 2025 ebenfalls ein Versorgungsauftrag im Ausmaß von bis zu 5 Stunden täglich innerhalb der Rahmenzeit von Montag bis Freitag von 07:30 bis 17:30 Uhr. Sollten aus personellen Gründen zu wenig Betreuungsplätze zur Verfügung stehen, müssen Kinder, deren Eltern berufstätig sind, vorgezogen werden (KBBG § 6, Abs. 5).

Zusätzlich muss die Gemeinde den Betreuungsbedarf für alle Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren unabhängig vom tatsächlichen Angebot erheben.